GEG – Gebäudeenergiegesetz

Ab dem 1. November 2020 tritt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG ) wurde in den vergangenen Wochen zunächst vom Bundestag und anschließend auch vom Bundesrat verabschiedet.

Am 13. August 2020 ist es im Bundesgesetzblatt verkündet worden und wird ab 1. November 2020 in Kraft treten.

Als Ziel und Zweck des GEG wird in §1 ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden genannt sowie eine zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien für den Gebäudebetrieb.

Die Definition des Begriffs „Niedrigstenergiegebäude“ orientiert sich dabei an den bekannten Anforderungen der EnEV 2014 und deren Ergänzungen ab 2016.

Bei Bauvorhaben, für die vor dem Inkrafttreten des GEG am 1. November 2020 die Bauantragsstellung, die Bauanzeige oder der Antrag auf Zustimmung erfolgte, sind die Regelungen und Vorschriften des GEG nicht anzuwenden. 

Der Bauherr könnte allerdings verlangen, dass sein Bauvorhaben nach dem neuen GEG geprüft wird, sollte über den Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden worden sein.

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